Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der arados GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der arados EDV –Beratung GmbH (arados), wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
- Lieferungen und Leistungen der arados erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der arados bzw. des Herstellers ergänzt werden. Die den Produkten beiliegenden Lizenz- und/oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen der arados mit einbezogen.
- Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den produkt- und leistungsspezifischen Lieferantenbedingungen und den Lizenzbedingungen des Herstellers abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
- Die Auswahl der Liefergegenstände ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Sie können Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Liefergegenstände, insbesondere der Software, und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt. Die Software ist ablauffähig auf den von arados ausdrücklich benannten Geräten. Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Software bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
- Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Arados kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden oder mit der vertraglichen Leistung begonnen wird.
- Angebote der arados sind unverbindlich.
§ 3 Liefer- und Leistungsgegenstand
- Der Liefer- und Leistungsgegenstand ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Bestellschein oder der Auftragsbestätigung.
- Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar, es sei denn, die arados gibt schriftlich eine ausdrückliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie ab. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich die arados das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Die Beschaffenheit der von arados zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Zur Beschaffenheit gehören nicht Eigenschaften, die aufgrund von Prospektmaterial oder Werbeaussagen erwartet werden können, es sei denn, arados hat diese ausdrücklich schriftlich bestätigt und in den Vertrag mit einbezogen.
- Die arados kann ihre Leistungen durch Dritte erbringen lassen.
- Teillieferungen sind zulässig.
§ 4 Rücktritt
Neben den gesetzlichen Rücktrittsrechten steht arados ein vertragliches Rücktrittsrecht zu nach folgender Maßgabe: Die arados kann vom Vertrag zurücktreten, wenn – der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder – die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder – arados infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl die arados alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit die arados sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder bei der arados oder deren Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die die arados oder deren Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung gemäß § 275 Abs. 4 BGB.
- Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die arados schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die arados in Verzug.
- Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen zumindest zehn Werktage betragen.
- Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Kunden zum Rücktritt von Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigen, so muss der Kunde diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung ausdrücklich androhen.
- Ist arados in Verzug und ist ihr nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen, ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Vermögensschadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei einfacher Fahrlässigkeit der arados auf höchsten 10 % des Preises bzw. der Vergütung des Liefer- bzw. Leistungsteils beschränkt, der wegen des Verzugs nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
- Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung oder Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen der arados durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und der arados neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte der arados gemäß § 7 dieser Bedingungen unberührt.
- Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der arados bzw. des Herstellers her.
- Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Auf Anforderung der arados stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.
- Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht der arados Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
- Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
§ 7 Übergabe und Abnahme
- Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Ware zu übernehmen und, soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, die Lieferung und Leistung abzunehmen.
- Sind im Vertrag Teilwerke definiert, so ist der Kunde verpflichtet, die von arados zur Verfügung gestellten Teilwerke abzunehmen. Bei der Abnahme der später ausgeführten und erbrachten Leistungen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den Teilen korrekt zusammenwirken.
- Bleibt der Kunde mit der Annahme bzw. Abnahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige der arados in Verzug, so kann die arados dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.
- Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die arados berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn der Kunde die Nichtannahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung zu vertreten hat.
- Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.
- Verlangt die arados Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher, wenn arados einen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden wird seinerseits ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass arados ein geringerer Schaden entstanden ist, der dann nur zu ersetzen ist.
- Die arados kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.
§ 8 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die arados noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.
- Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch die arados gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
- Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Die arados ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
§ 9 Preise, Zahlungsbedingungen
- Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste der arados. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz der arados. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
- Die Rechnungen der arados sind sofort ab Ausstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung, gerät er in Verzug; spätestens jedoch mit Zugang einer Mahnung der arados. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.
- Stimmt die arados nach Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen der arados und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 6 zu leisten.
- Die arados behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, das Recht, von arados die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages zu verlangen. Dieses Verlangen ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Erhöhungsmitteilung schriftlich geltend zu machen.
- Alle Forderungen der arados werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder der arados eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung gemäß § 4 bleibt unberührt.
- Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank berechnet, wenn der Kunde Kaufmann ist. Ist der Kunde Verbraucher sind 5 % p.a. über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank fällig. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die arados eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist.
- Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen der arados nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Die arados behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die der arados zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
- Der Kunde wird die im Eigentum der arados befindlichen Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
§ 11 Nutzungsrechte des Kunden
- arados stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen, im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte.
- Der Kunde hat an dem Arbeitsergebnis ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist. An Änderungen und Ergänzungen von Standardsoftware, die arados hergestellt oder geliefert hat, hat er dieselben Befugnisse wie an dieser Standardsoftware.
§ 12 Nacherfüllung
- Die arados gewährleistet, dass von ihr gelieferte Liefergegenstände bzw. durchgeführte Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind und dass am Übergang der vereinbarten Nutzungsbefugnis an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware, Software und Firmware nicht garantiert werden. Die arados übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
- Der Kunde hat jeden Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Ein Nacherfüllungsanspruch besteht nicht, wenn offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden. Ist der Kunde Kaufmann, gilt die Bestimmung für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel gleichfalls. Nacherfüllungsansprüche eines Kaufmannes wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich angezeigt wird.
- Ist der Liefergegenstand bzw. die Leistung mangelhaft, bessert die arados nach ihrer Wahl nach oder liefert Ersatz, es sei denn, die arados hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum der arados über.
- Der Nacherfüllungsanspruch entfällt, wenn der Kunde an dem Liefergegenstand unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen, während der Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist.
- Die arados leistet keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Der Nacherfüllungsanspruch entfällt auch, wenn Seriennummer, Typen, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
- Bei Fehlschlagen mehrfacher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn die arados zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von der arados zu vertretenden Gründen verzögert. Sind abtrennbare Leistungen von arados betroffen, beschränken sich die oben genannten Rechte auf diesen abtrennbaren Leistungsgegenstand, ohne dass der Vertrag im übrigen berührt wird. Dies gilt auch, wenn arados berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, weil diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Dabei ist zu berücksichtigen, ob arados das Leistungshindernis zu vertreten hat.
- Die weitergehenden Rechte des Kunden bestimmen sich nach § 14.
- Der Nacherfüllungsanspruch verjährt in einem Jahr von der Ablieferung des Liefergegenstandes an bzw. bei der Durchführung von Installationsarbeiten mit deren Abnahme.
- Die arados hat die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
- Ist ein Mangel nicht feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
- Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet die arados durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Wahl an ausgetauschter oder geänderter gleichwertiger Software verschafft. Der Kunde muss einen neuen Softwarestand übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme für ihn nicht zu Unangemessen-, Anpassungs- und Umstellungsproblemen führt.
- Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt die Bestimmung unter § 14.
- Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die arados aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.
§ 13 Herstellergarantien
Ist die arados nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Nacherfüllung hinausgehende Garantie, wird die arados den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht die arados nicht ein.
§ 14 Haftung
- Die arados haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Nichterfüllung übernommener Garantien nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von arados oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von arados beruhen.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet die arados auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
- Die arados haftet darüber hinaus, soweit sie gegen aufgetretene Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
- Ist der Kunde Kaufmann, ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im übrigen ist die Haftung der arados ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
- Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe bzw. Abnahme.
- Die vorstehenden Bestimmungen über die Nacherfüllung gelten auch für separate Dienstleistungen und Beratungen, die arados aufgrund gesonderter Verträge für den Kunden erbringt.
§ 15 Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen – insbesondere US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
§ 16 Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
§ 17 Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz der arados zuständige Gericht, nämlich Amberg.
- Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
- Die Vertragssprache ist deutsch.
§ 18 Salvatorische Klausel
- Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
- Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
- Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß § 18 Abs. 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
§ 19 Allgemeine Bestimmungen
- Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von arados in Amberg.
- Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der arados übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.
- Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer der arados bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an die arados zu erteilen.
- Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von der arados gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.
Ergänzend für die nachstehenden Leistungen und Lieferungen gelten die folgenden Bedingungen zusätzlich:
§ 20 Besondere Bestimmungen für Softwareüberlassung
- Die arados räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der arados und einer Ergänzung des Vertrages.
- Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
- Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.
- Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl der arados gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
- Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von der arados gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist die arados bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die die arados einsehen kann.
- Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.
- Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn die arados nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
- Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.
- Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt beim Urheber.
- Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken der arados zu gebrauchen.
- Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Urhebers, weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen der arados, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Urhebers vorrangig.
- Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen über die Softwareüberlassung, so kann die arados das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Unterlassungsaufforderung mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
§ 21 Besondere Bedingungen für Softwarepflege
Für die Durchführung von Pflegeleistungen für Software während der Vertragsdauer durch die arados gelten ergänzend die nachstehenden Bedingungen:
- Leistungsumfang
1.1 Die arados beseitigt Programmfehler, hinsichtlich derer Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht bestehen, indem die arados nach ihrer Wahl dem Kunden Einzelkorrekturen, Einstellungsänderungen oder einen Änderungsstand der Software in angemessener Frist auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung stellt. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in ihrer Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Ablauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder beeinträchtigt wird. Zur Fehlerbehebung gehören die Fehleranalyse, die Eingrenzung der Fehlerursache und – soweit eine Fehlerbeseitigung mit vertretbarem Aufwand oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist – eine Fehlerumgehung. Ein nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn der Fehler nur durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software beseitigt werden kann.
1.2 Die Pflege umfasst vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Software in ihrem organisatorischen Aufbau und Programmablauf nach Ermessen der arados bzw. des Herstellers der Software sowie die Bereithaltung der Dokumentation auf dem jeweils neuesten Stand. Verbesserte Programmversionen („Updates“) werden in von der arados bzw. vom Hersteller festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Kunden nach Wahl der arados auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung gestellt.
1.3 Gepflegt wird nur jeweils die jüngste von arados bzw. dem Hersteller erstellte Standard-Programmversion. Der Kunde wird eine neue Programmversion auf seine Kosten übernehmen, es sei denn, dass die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen für ihn verbunden ist.
1.4 Die arados erbringt ferner folgende Leistungen: – Bereithaltung von Fachpersonal – Störungsannahme mit gezielter Weiterleitung und Rückrufüberwachung – Unterstützung bei der Störungsanalyse – Beratung zur Störungsbeseitigung – Beratung zur Störungsvermeidung – Information über vorhandene aktualisierte Stände der Software
1.5 arados erbringt die vorstehend beschriebenen Pflegeleistungen ausschließlich in ihren Geschäftsräumen. Eine Reaktionszeit kann nicht garantiert werden.
1.6 Weitergehende und von den vorstehenden abweichende zusätzliche Leistungen erbringt arados auf ausdrückliche Anforderung des Kunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung.
1.7 Die arados liefert neue Programmstände mit Leistungs- und Funktionserweiterungen gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien („Upgrades“), soweit vorhanden und im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart.
1.8 Die Pflegeleistungen dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software ein. Auch kann die arados bei Störungen in der Software Dritter keine Fehlerbeseitigungsfristen erklären, da die arados auf die Störungsbeseitigung durch den Hersteller keinen Einfluss hat.
1.9 Nicht Bestandteil der Leistungen ist die Lieferung bzw. Pflege neuer oder geänderter Beispieldatenbestände bzw. Datenvorlagen, selbst wenn diese Bestandteil des Überlassungsvertrages waren. Gleiches gilt für die Datenbestände des Kunden.
- Nutzungsrechte an gepflegten Programmversionen
Für die Rechte und die Nutzungsrechte an gepflegten Programmversionen gilt § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der arados für sämtliche Lieferungen und Leistungen entsprechend.
- Leistungsbeschränkungen
3.1 Die arados ist zur Beseitigung eines Programmfehlers nicht verpflichtet, wenn der Kunde – Änderungen oder Erweiterungen an der Software sowie Änderungen des Installationsortes der Software ohne Zustimmung der arados vornimmt oder Eingriffe in die Software von nicht durch die arados autorisiertes Personal vorgenommen werden; – die Software nicht zu den von arados bzw. dem Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen nutzt; – seinen Zahlungsverpflichtungen aus Verträgen mit arados nicht nachgekommen ist.
3.2 Vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von arados zu pflegenden Software, denen die arados zugestimmt hat, dürfen nicht zu Leistungsänderungen, insbesondere Mehraufwand, führen.
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Für weitergehende Leistungen gelten die im Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung durch den Kunden gültigen Preise gemäß Preisliste der arados als vereinbart, es sei denn, es wurde eine ausdrückliche schriftliche Vergütungsregelung getroffen. Die Preise gelten ab Sitz der arados.
4.2 Die Vergütung für Pflegeleistungen gemäß § 21 Ziffer 1.2 wird in monatlichen Beträgen berechnet und ist jeweils für ein Kalenderjahr im voraus zu leisten. Die Vergütung ist, gegebenenfalls anteilig, erstmals ab dem Monat der funktionsfähigen Installation des jeweiligen Moduls ohne Abzug fällig, und danach jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, sofort nach Rechnungsstellung.
4.3 Die arados behält sich vor, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % der vereinbarten Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen, kann der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Vergütungserhöhung kündigen.
- Vertragsdauer
5.1 Der Vertrag beginnt jeweils mit der funktionsfähigen Installation des Moduls, für das Pflegeleistungen zu erbringen sind. Der Vertrag läuft sodann ab dem auf die Installation folgenden Jahresbeginn zwei Jahre. Nach Ablauf dieser zwei Jahre verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines Vertragsteils über einzelne Softwaremodule ausgeübt werden, soweit dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Module funktionell trennbar sind.
5.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige Kündigungsgründe der arados sind insbesondere, – wenn sie infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung von neuen Programmversionen durch einen Vorlieferanten nicht leistungsfähig ist, obwohl die arados alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen Programmversionen zu beschaffen; – wenn der Kunde an der zu pflegenden Software Eingriffe durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen; – wenn der Kunde gegen eine Bestimmung über das ihm eingeräumte Nutzungsrecht schuldhaft verstößt; – wenn vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von arados zu pflegenden Software zu Leistungsänderungen der arados, insbesondere Mehraufwand, führen; – wenn der Kunde die Übernahme einer neuen Programmversion gemäß § 21 Ziffer 1.3 dieser besonderen Bedingungen für Softwarepflege ablehnt; – wenn der Kunde mit einem Monatsbeitrag oder einem nicht unerheblichen Teils eines Monatsbetrages länger als zwei Monate im Verzug ist.
5.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 22 Besondere Bedingungen für Hardware-Service
- Geltungsbereich
1.1 Die Durchführung von technischen Serviceleistungen an EDV Geräten nebst Peripheriegeräten während der Vertragsdauer durch die arados erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
1.2 Diese Bestimmungen gelten nicht für Service-Packs der Hardware- Hersteller für Komponenten, für die ein eigenständiger Service-Pack-Vertrag abgeschlossen wurde. Insoweit gelten die Leistungsvereinbarungen mit dem Hardwarelieferanten.
- Leistungsumfang
2.1 Die arados oder ein von ihr autorisiertes Unternehmen führt folgende technische Serviceleistungen an Geräten während ihrer üblichen Geschäftszeit (Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr ausschließlich gesetzlicher Feiertage in Bayern) durch ausgebildetes, mit Ersatzteilen, üblichen Prüfmitteln und sonstigen Hilfsmitteln ausgerüstetes Personal durch:
- Zentrale Anruf- bzw. Fax/E-mail-Annahme und Weiterleitung bzw. Rückrufüberwachung;
- Instandsetzung (Störungsanalyse und Störungsbeseitigung) aller geräteseitigen Störungen, die ihre Ursache im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte und nicht in einem in § 22 Ziffer 3.1 Nr. 4 aufgeführten Grund haben. Instandsetzungen werden nach Entscheidung der arados mit der Zielsetzung einer umgehenden Störungsbeseitigung am vereinbarten Aufstellungsort der Geräte oder durch Fernbetreuung telefonisch bzw. per Datenfernübertragung durchgeführt. Die arados kann die Einsendung eines defekten Gerätes zur Störungsbeseitigung an sich bzw. ihren Subunternehmer vereinbaren. Störungen sind vom Kunden unter Angabe der für deren Beseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Reaktion auf eingehende Störungsmeldungen bei Störungsannahme erfolgt während der oben genannten üblichen Geschäftszeiten in der Regel innerhalb eines Tages. Ist für die arados bei Störungsmeldung erkennbar, dass die Störung nicht in der restlichen Zeit des Arbeitstages in Augenschein oder beseitigt werden kann, wird dies mitgeteilt und die Störungsbeseitigung am nächsten Arbeitstag der arados aufgenommen.
- Telefonische Beratung bei der Gerätebedienung und zu deren verbesserter Nutzung wie z. B. Einstellungen am Drucker, sofern diese Komponenten auch im Vertrag mit eingeschlossen sind.
- Einspielen systemnaher Software, wenn diese durch Gerätestörungen zerstört wurde und eine Sicherung der aktuell verwendeten Software-Version beim Kunden vorhanden ist.
- Ist eine Störungsbeseitigung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so tauscht die arados das defekte Gerät gegen eine Hardware vergleichbaren Leistungsumfangs aus.
- Bei längerfristigen Störungsbeseitigungen kann die arados nach eigener Entscheidung ein Ersatzgerät vorübergehend zur Verfügung stellen.
2.2 Soweit im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung „Bring- In“ vereinbart ist, werden die in § 22 Ziffer 2.1 aufgeführten Leistungen mit folgenden Änderungen erbracht:
- Instandsetzungen werden auf Anforderung des Kunden ohne vereinbarte Reaktionszeit an den im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführten Geräten durchgeführt, die er auf seine Kosten und Gefahr bei arados abliefert und nach Instandsetzung abholt bzw. abholen lässt.
- Instandsetzung gemäß § 22 Ziffer 2.1 Nr. 2 wird nicht geleistet.
2.3 Werden defekte Geräte oder Teile im Rahmen der Störungsbeseitigung auf Dauer durch andere ersetzt, so geht das Eigentum an den ersetzten Geräten bzw. Teilen auf die arados, das Eigentum an den Austauschgeräten bzw. teilen auf den Kunden über, es sei denn, der Kunde ist mit der Zahlung der Vergütung in Verzug. Der Kunde stellt sicher, dass Rechte Dritter diesem Austausch und Eigentumsübergang nicht entgegenstehen. Der Austausch kann durch gebrauchte, auf ihre Funktionsfähigkeit geprüfte Geräte bzw. Teile erfolgen.
2.4 Die Leistungen der arados werden nach Arbeitsmethoden durchgeführt, wie sie von der arados für technisch notwendig erachtet werden. Der Kunde erklärt sich mit den von arados für erforderlich erachteten Maßnahmen einverstanden, andernfalls trägt der Kunde die Mehrkosten der arados.
2.5 Die arados ist berechtigt – jedoch nicht verpflichtet –, Änderungen zur Verbesserung der Gerätefunktion bzw. der Zuverlässigkeit der Geräte vorzunehmen.
2.6 Reinigungs- und Pflegearbeiten, die ohne technische Kenntnisse vom Kunden erbracht werden können, wie z. B. die Säuberung der äußeren Teile der Geräte, sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
2.7 Die Wiederherstellung zerstörter oder die Korrektur fehlerhafter Daten und Software ist nicht Gegenstand der Leistungen.
2.8 Die technischen Serviceleistungen dienen der Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Geräte, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungsfreien Arbeitsweise der Geräte ein.
- Leistungen gegen gesonderte Vergütung
3.1 Nachfolgende Leistungen erbringt die arados infolge gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden gegen gesonderte Vergütung entsprechend ihren Möglichkeiten nach Zeit- und Materialaufwand zu den Preisen gemäß jeweils gültiger Preisliste der arados und unter Anwendung der vorliegenden Bedingungen:
- Änderungen und Erweiterungen an der Hardware oder Software, z. B. hinsichtlich bestimmter Leistungsmerkmale.
- Beratung bei Fragen zur eingesetzten Systemsoftware.
- Durchführung von Standortveränderungen einschließlich Transport der Geräte.
- Störungsanalyse und Beseitigung von Störungen und Schäden an den Geräten in angemessener Frist, die ihre Ursache nicht in der Funktionsweise der Geräte selbst haben. Hierzu zählen z. B. Störungen und Schäden, die auf einer der folgenden Ursachen beruhen: höhere Gewalt, Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung, technische Eingriffe seitens des Kunden oder Dritter, Änderungen an den Geräten, die nicht von der arados durchgeführt worden sind, Nichtbeachtung der Installationsbedingungen der arados bzw. des Geräteherstellers oder der allgemein üblichen Installations- und Betriebsrichtlinien von DV-Geräten, unsachgemäßer Transport, Verschmutzungen, die ihre Ursache außerhalb der Geräte haben, Verwendung von Betriebsmitteln und Verbrauchsmaterialien, die nicht den Spezifikationen der arados bzw. des Geräteherstellers entsprechen und Störungen und Schäden angeschlossener Geräte, die nicht in den Hardware-Servicevertrag einbezogen sind.
- Behebung von Störungen, Beseitigung von Schäden einschließlich Feststellung der Ursachen an den Geräten, deren Ursache im Ausfall von Geräteteilen liegt, die bei einer Instandsetzung auf Wunsch des Kunden nicht überholt bzw. ausgetauscht wurden.
- Durchführung von Serviceleistungen bzw. Bereitschaftsdienst außerhalb der oben genannten üblichen Geschäftszeit der arados.
- Lieferung und/oder Einbau von Betriebsmitteln wie z. B. Papierwaren, Farbbänder, magnetische Datenträger, Schreib- und Druckwalzen, Druckketten, Druckbänder, Druckköpfe, Typenräder, bei Seitendruckern Entwicklerstation, Fixierstation, Übertragslader, Lampen, Ozonfilter, OPC-Trommeln und Tonern, Abdeckscheiben bei Scannern, Bildröhren, LCD-Beleuchtung, Maus und Zubehör (z. B. Schlüssel, Abdeckhauben, Beschriftungen, zusätzliche Kabel, Tastaturkappen) sowie Lieferung und/oder Einbau von Batterien und Akkus, ausgenommen solche, die in elektronischen Baugruppen fest integriert sind und ohne besondere Fachkenntnisse nicht ausgewechselt werden können.
- Leistungsbeschränkungen
4.1 Die arados ist zur Beseitigung einer Störung nicht verpflichtet, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an den Geräten ohne Zustimmung der arados vornimmt oder Eingriffe in die Geräte von nicht durch die arados autorisiertes Personal vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht.
4.2 Vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von arados zu wartenden Geräte bzw. Änderungen des Aufstellungsortes dürfen nicht zu Leistungsänderungen, insbesondere Mehraufwand, führen.
4.3 Mit Erreichen der vom Hersteller des Gerätes angegebenen technischen Verwendbarkeitsgrenze erlischt die Verpflichtung der arados zur Leistung bezüglich des betreffenden Gerätes.
- Vergütung, Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Im Fall der Leistungen gemäß Ziffer 3 gelten die im Zeitpunkt der jeweiligen Vereinbarung gültigen Preise gemäß Preisliste der arados als vereinbart. Die Preise gelten ab Sitz der arados.
5.2 Die Vergütung für Leistungen gemäß § 22 Ziffer 2. wird in monatlichen Beträgen berechnet und ist jeweils für ein Kalenderjahr im voraus zu leisten. Die Vergütung ist, gegebenenfalls anteilig, erstmals ab dem Monat der funktionsfähigen Installation der Hardware-Komponente ohne Abzug fällig und danach jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung.
5.3 Die arados behält sich vor, die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten) zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 4,5 % der vereinbarten Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen, kann der Kunde, wenn er nicht Kaufmann ist, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats vor Inkrafttreten der Vergütungserhöhung kündigen.
5.4 Zu der Vergütung kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandsleistungen hinzu.
5.5 In den vorgenannten Vergütungen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebs- und Verbrauchsmittel und Zubehör nicht enthalten und werden gesondert berechnet entsprechend den jeweils geltenden Preislisten der arados.
- Vertragsdauer
6.1 Der Vertrag beginnt jeweils mit der funktionsfähigen Installation der Hardware-Komponente, für die Pflegeleistungen zu erbringen sind. Der Vertrag läuft sodann ab dem auf die Installation folgenden Jahresbeginns zwei Jahre. Nach Ablauf dieser zwei Jahre verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich einzelner Hardware- Komponenten ausgeübt werden, soweit dies für den anderen Vertragspartner zumutbar ist und die Hardware-Komponenten funktionell trennbar sind.
6.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige Kündigungsgründe der arados sind insbesondere, – wenn sie infolge einer von ihr nicht zu vertretenden Nichtbelieferung von neuen Hardware-Komponenten durch einen Vorlieferanten nicht leistungsfähig ist, obwohl die arados alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen Hardware-Komponenten zu beschaffen; – wenn der Kunde an der zu pflegenden Hardware Eingriffe durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen; – wenn der Kunde mit einem Monatsbeitrag oder einem nicht unerheblichen Teils eines Monatsbetrages länger als zwei Monate im Verzug ist.
6.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Stand 09/2008